Buchführung

Sobald Sie ein Gewerbe angemeldet haben, sind Sie zur Buchführung verpflichtet. Die Buchführung erfolgt in erster Linie zum Zwecke der Bemessung Ihrer Steuerpflicht (Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer und ggfs. Gewerbeertragssteuer).

Man unterscheidet die vereinfachte Form der Buchführung von der vollständigen (doppelten) Buchführung. Wer die vereinfachte Form in Anspruch nehmen kann und werde zur doppelten Buchführung verpflichtet ist, wird in den folgenden Kapiteln beschrieben.

Wenn Sie mit eBay beginnen, sollten Sie darauf achten, dass Sie nicht die Voraussetzungen für die doppelte Buchführung erfüllen. Spätestens dann nämlich wird ein Steuerberater nötig, der Sie bei der Buchführung unterstützt. Die vereinfachte Buchführung können Sie im Zweifel auch selbst vornehmen. Dazu gibt es einfache Softwarepakete, die Sie dabei unterstützt.

Bevor Sie sich selbstständig machen, fallen bereits Kosten an, die mit Ihrem künftigen Unternehmen zusammenhängen. Beispielsweise können Sie vor Geschäftseröffnung Betriebsräume anmieten, sich von einem Steuerberater beraten lassen, Büromöbel, ein Firmenfahrzeug oder ein Warenlager erwerben oder zur Vorbereitung Geschäftsreisen unternehmen. Alle diese Gründungskosten sind bereits Betriebsausgaben und können deshalb steuerlich geltend gemacht werden. Sammeln Sie sämtliche Belege. Achten Sie darauf, dass Ihre Geschäftspartner in den
Rechnungen die Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer gesondert ausweisen, damit Sie diese als Vorsteuer vom Finanzamt zurückbekommen.

Die vereinfachte Buchführung (Einnahmen-Überschuss-Rechnung)

Eine vereinfachte Methode der Gewinnermittlung ist die sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Gewinn = Betriebseinnahmen ./. Betriebsausgaben). Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist steuerlich aber nur zulässig, wenn der gewerbliche Jahresgewinn 30.000 Euro und die Jahresumsätze 350.000 Euro (voraussichtlich) nicht übersteigen. Ist Ihr Unternehmen allerdings in das Handelsregister eingetragen, ist dieses vereinfachte Verfahren – unabhängig von den genannten Grenzen – nicht zulässig (eine GmbH muss somit immer bilanzieren). Dies gilt auch, wenn Sie freiwillig eine Buchführung eingerichtet haben und regelmäßig Abschlüsse machen.

Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung werden in einem einfachen Journal alle Betriebseinnahmen, die bar oder auf einem Ihrer Konten eingehen, den getätigten Betriebsausgaben gegenübergestellt. Dabei werden nur tatsächliche Geldeingänge (= Betriebseinnahmen) und tatsächliche Geldausgänge (= Betriebsausgaben) berücksichtigt. Ausnahmen gelten bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens, bei denen nur die Abschreibungsbeträge berücksichtigt werden, sowie bei der Aufnahme und Rückzahlung von Darlehen. Die Betriebsausgaben teilen Sie zweckmäßigerweise in die wichtigsten Kostenarten auf, die bei Ihnen anfallen. Wenn Sie umsatzsteuerpflichtig und somit vorsteuerabzugsberechtigt sind, sollten Sie für die einzelnen Kostenarten jeweils folgende Aufzeichnungen machen: (Netto-)Entgelt, Vorsteuer, Gesamtbetrag. (Auch für Ihre Betriebseinnahmen sollten Sie das (Netto-) Entgelt, die Umsatzsteuer sowie den Gesamtbetrag aufzeichnen.)

Beispiel für Kostenarten:

Am Monatsende erhalten Sie durch Addition die Monatszahlen und am Jahresende durch Addition der Monatszahlen die Jahreszahlen. Den Jahresgewinn/Jahresverlust ermitteln Sie, indem Sie von der Summe der Betriebseinnahmen des betreffenden Jahres die Summe der Betriebsausgaben abziehen.

Seit Beginn des Geschäftsjahres 2004 hat der Gesetzgeber eine Neuerung eingeführt: War bislang die Einnahmen-Überschuss-Rechnung formlos möglich, muss nun ein entsprechendes Formblatt ausgefüllt und beim Finanzamt eingereicht werden.

Die doppelte Buchführung

Wenn Ihr Unternehmen in das Handelsregister eingetragen ist oder der gewerbliche Jahresgewinn 30.000 Euro oder die gewerblichen Jahresumsätze 350.000 Euro (voraussichtlich) übersteigen, sind Sie bzw. ist Ihre Gesellschaft zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet (eine GmbH muss somit immer bilanzieren, da sie ins Handelsregister eingetragen ist).

In diesem Fall muss der Gewinn durch den sogenannten Betriebsvermögensvergleich ermittelt werden. Dies geschieht, indem das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bzw. dem Betriebs-vermögen am Tag der Betriebseröffnung gegenübergestellt wird. Diese Gegenüberstellung erfolgt im Rahmen einer Bilanz, die zusammen mit der Gewinn- und Verlustrechnung den Jahresabschluss des Unternehmens bildet. Hierbei müssen – soweit sich aus den Steuergesetzen nichts anderes ergibt – die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung) beachtet werden.

Haben Sie sich bisher nur wenig um Buchführungsfragen gekümmert, empfiehlt es sich, einen Fachmann einzuschalten. Beachten Sie auch, dass die Buchführung nicht nur eine lästige Pflicht gegenüber dem Finanzamt dar-stellt, sondern ein wichtiges Steuerungsinstrument für Ihr Unternehmen sein kann. Bei der Einrichtung der Buchführung sind folgende Schritte zweckmäßig:

Beachten Sie die Aufbewahrungsfristen für die Unterlagen: – Bilanzunterlagen, Inventare, Sachkonten, Buchungsbelege 10 Jahre, – sonstige Unterlagen 6 Jahre.

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