Recht

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay

Bei eBay können Sie fast alles verkaufen. Aber auch nur fast alles. Die sog. eBay-Kontrolle kontrolliert unablässig die angebotenen Artikel. Auktionen, die nicht mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay konform sind, werden gestrichen. Es lohnt sich also, einen kurzen Blick auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay zu werfen. Das Anbieten folgender Produktgruppen ist verboten:

Das Anbieten folgender Produktgruppen ist unter
bestimmten Umständen erlaubt:

Diese Übersicht dient nur der Veranschaulichung der AGB von eBay. Wenn Sie sich mit eBay selbstständig machen wollten, sollten Sie mit den AGB bestens vertraut sein, um keine bösen Überraschungen zu erleben. Die aktuellen Geschäftsbedingungen finden Sie jeweils auf der Homepage von eBay. Drucken Sie sich diese aus und lesen Sie sie einmal in Ruhe durch.

Wichtig für Sie – das Fernabsatzrecht

Im modernen Geschäftsverkehr kommt es häufig vor, dass ein Kunde Waren oder Dienstleistungen bestellt, ohne dass er den Geschäftsbetrieb des Unternehmers aufsucht. Ein solcher Vertragsabschluss wird Fernabsatzvertrag genannt. Hierzu gehören insbesondere Bestellungen über das Internet, der klassische Versandhandel und auch Versteigerungen bei eBay. Sie sollten daher mit den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Fernabsatz vertraut sein. Die wesentlichen Bestimmungen sind im Anhang dieses Buches (Kap. 12) aufgeführt. Nehmen Sie sich die Zeit, und lesen Sie diese einmal in Ruhe durch. Die wesentlichen Bestimmungen werden im fol-genden erläutert.

Zu Beginn sollten Sie wissen, wann ein Fernabsatzvertrag überhaupt vorliegt. Es müssen drei Voraussetzungen zutreffen. In § 312 b Abs. 1 heißt es dazu:

„Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden [...]“

Es geht also nur um Geschäfte zwischen einem Unternehmer (Sie) auf der einen und einem Verbraucher (Ihr Kunde) auf der anderen Seite, die mittels Fernkommunikationsmittel abgeschlossen wurden. Als sogenannte Fernkommunikationsmittel kommen in Betracht: E-Mail, Telefonanrufe, Faxe, Briefe oder Kataloge.

Ein Fernabsatzvertrag liegt demnach nicht vor, wenn Verbraucher bzw. Unternehmer unter sich bei eBay handeln. Kauft jedoch ein Unternehmer für private Zwecke über eBay bei einem gewerblichen Verkäufer ein, so liegt ein Fernabsatzvertrag vor, da der kaufende Unternehmer hier als Privatmann auftritt.

Wenn diese drei Bedingungen also erfüllt sind, obliegen Ihnen als Verkäufer mehrere Informationspflichten gegenüber dem Kunden. Dabei müssen Sie als Unternehmer den privaten Verbraucher rechtzeitig, am besten vor Vertragsabschluss, spätestens jedoch mit der Lieferung der Ware über folgende Punkte informieren:

  1. Ihre Identität und eine ladungsfähige Anschrift,
  2. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sowie Informationen darüber, wann der Vertrag zustande kommt,
  3. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
  4. einen Vorbehalt, dass Sie gegebenenfalls eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung erbringen und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
  5. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,
  6. dazu die genauen anfallenden Liefer- und Versandkosten,
  7. sowie die Kosten, die dem Verbraucher im Rahmen der Nutzung der angebotenen Dienstleistung durch Fernkommunikationsmittel entstehen, soweit dies über die üblichen Grundtarife hinausgeht (z.B. bei 0180er Nummern),
  8. Einzelheiten zur Zahlungsweise (Kreditkarte, Lastschrift, Nachnahme etc.) und der Lieferung,
  9. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts, (also eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung)
  10. und schließlich die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote (bei Rabattaktionen z.B.)

Die unter 5. genannte Angabe wiederum richtet sich nach der Preisangabeverordnung. Hierbei ist es wichtig, dass Sie den Endpreis einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer angeben. Geben Sie etwa nur den Nettopreis an versehen mit – zzgl. Mehrwertsteuer -, verstößt diese Angabe gegen die Preisangabeverordnung und stellt einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb dar.

Ganz wesentlich ist Punkt 9, der auf das Widerrufsrecht verweist. Das Widerrufsrecht ermöglicht es dem Verbraucher seine Bestellung innerhalb von zwei Wochen ohne die Angabe von Gründen rückgängig machen. Der Widerruf kann per Post, per E-Mail oder durch Rücksendung der gelieferten Ware erfolgen. Die Frist beginnt, wenn Sie als Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht sowie über die wesentlichen Merkmale des Produktes und gegebenenfalls auch über den Kundendienst informiert haben.

Erfüllen sie Ihre Informationspflichten nicht, so verlängert sich die Widerrufsfrist des Verbrauchers neuerdings auf sechs Monate nach Vertragsschluss beziehungsweise Lieferung der Ware. Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so muss er die Ware an Sie zurücksenden, soweit die Rücksendung durch Paket möglich ist. Dabei tragen Sie als Unternehmer die Kosten der Rücksendung. Für Waren mit einem Bestellwert bis zu 40 Euro können Sie jedoch mit dem Verbraucher vereinbaren, dass dieser die Kosten für die Rücksendung zu tragen hat. Eine solche Vereinbarung greift jedoch nicht, wenn Sie eine andere als die bestellte Ware geliefert haben.

Bei dem Verstoß gegen die Vorschriften des ehemaligen Fernabsatzgesetzes drohen Ihnen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Konkurrenten, die dann in Unterlassungs- und Schadenersatzklagen münden können. Gerade bei eBay ist die Konkurrenz wachsam.

Verbrauchern, die im Rahmen von Internet-Auktionen Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, steht bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein derartiges Widerrufsrecht zu. Dies hat der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Damit wurde die lange Zeit herrschende Rechtsunsicherheit, ob das Widerrufsrecht bei eBay gelte oder nicht, beseitigt.

Art der Widerrufsbelehrung
Besteht bei Ihren Verkäufen ein Widerrufsrecht, so sind Sie sogar zusätzlich durch die eBay-AGB dazu verpflichtet, darauf hinzuweisen. Dort heißt es nämlich in § 8 Abs. 4:

„Unternehmer, die Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten, sind verpflichtet, diesen die gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherschutzinformationen zu erteilen und sie über das gesetzliche Widerrufsrecht zu belehren, sofern ein solches besteht.“

Zunächst muss die Belehrung deutlich gestaltet sein, sich also in unübersehbarer Weise von dem übrigen Text Ihrer Auktion abheben. Inhaltlich genügt sie den gesetzlichen Anforderungen nur, wenn in ihr die Länge und der Beginn der Widerrufsfrist angegeben sind. Des Weiteren darf sie keinen Zweifel daran lassen, dass das Widerrufsrecht an keine Voraussetzungen gebunden ist, und muss über Inhalt und Form der Widerrufserklärung Auskunft geben. Name und Anschrift des Widerrufsempfängers müssen ebenso aufgeführt sein wie der Hinweis, dass die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt. Die Belehrung ist in Textform zu erteilen und muss beim Verbraucher verbleiben. Seine Unterschrift muss der Verbraucher – im Unterschied zu der früher geltenden Gesetzesfassung – nicht unter die Belehrung setzen.

Kaufvertrags- und Gewährleistungsrecht

Durch die automatische Beendigung einer Auktion kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer (also Ihnen) und dem Höchstbietenden zustande. Sie haben nach dem Vertrag die Pflicht, dem Höchstbietenden eine Sache zu verschaffen, also zu übergeben und zu übereignen. Beanstandet der Höchstbietende an dem betreffenden Gegenstand einen Mangel, stellt sich für beide Seiten die Frage nach möglichen Gewährleistungsansprüchen. Zum 1. Januar 2002 ist die Schuldrechtsreform in Kraft getreten, die diese Ansprüche in weiten Teilen neu regelt.

Wann liegt ein rechtlich relevanter Mangel vor?
Die gesetzliche Gewährleistung greift nur ein, wenn die Sache mit einem Mangel behaftet ist. Ein Sachmangel liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Ware von dem Zustand abweicht, den die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbart haben („Abweichung der Soll-Beschaffenheit von der Ist-Beschaffenheit“). Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, so muss die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungsart geeignet sein bzw. die für eine entsprechende Sache übliche Beschaffenheit aufweisen. Mängel sind, wenn nichts vereinbart wurde, beispielsweise technische Defekte oder die Eigenschaft als Unfallfahrzeug bei einem ohne entsprechenden Hinweis verkauften Gebrauchtwagen.

War beiden Seiten klar, dass die Sache funktionsuntüchtig ist, so stellt dies hingegen keinen Mangel dar. Zu der maßgeblichen Beschaffenheit zählen auch Eigenschaften, die der Kunde nach öffentlichen Werbeaussagen erwarten durfte. Wird also eine Jacke als „extrem wettertauglich“ angepriesen, so muss sie tatsächlich eine besonders hohe Wetterfestigkeit aufweisen. Dies gilt nur in wenigen Aus-nahmefällen nicht, etwa dann, wenn der Verkäufer die Äußerung weder kannte noch kennen musste oder wenn sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. Die Be-weislast hierfür liegt jeweils beim Verkäufer.

Welche Rolle spielt der so genannte Gefahrübergang?
Ein Mangel kann nur berücksichtigt werden, wenn er bereits im Zeitpunkt des so genannten Gefahrübergangs vorlag. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt, zu dem die Sache an den Käufer übergeben wird. Es reicht aus, wenn der Mangel bei Gefahrübergang bereits begründet ist, aber erst später erkennbar wird (Bsp.: eine Schuhsohle ist von Anfang an schlecht verklebt und reißt nach einiger Zeit ab). Besonderheiten gelten beim Versendungskauf, wenn also die Sache auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verschickt wird. Eine Besonderheit besteht, wenn die Sache von einem Endverbraucher erworben wurde, der sie nicht für eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit nutzt. Tritt der Mangel innerhalb von sechs Monaten auf, wird in solchen Konstellationen in der Regel vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag. Der Verkäufer hat allerdings das Recht, diese Vermutung – soweit möglich – zu widerlegen.

Welche Rechte können bei einer mangelhaften Kaufsache geltend gemacht werden?
Eine der wichtigsten Neuerungen der Schuldrechtsreform besteht darin, dass der Käufer bei mangelhafter Lieferung primär einen Anspruch auf so genannte Nachlieferung hat. Er kann also zunächst Nachbesserung der fehlerhaften Sache oder Ersatzlieferung einer neuen Sache verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung scheitert, weil sie unmöglich bzw. unverhältnismäßig ist oder wenn eine dem Verkäufer gesetzte Frist erfolglos abläuft, kommen die nach altem Recht bereits bekannten Ansprüche auf Wandlung – jetzt Rücktritt genannt –, Minderung und Schadensersatz in Betracht.

Rücktritt bedeutet die Rückgängigmachung des Kaufvertrages, Ware und Geld werden also jeweils an die andere Partei zurückgegeben. Der Verkäufer hat dem Käufer auch die Vertragskosten zu ersetzen, zum Beispiel Transport- oder Untersuchungskosten. Nicht unter die Vertragskosten fallen die Kosten der Rückabwicklung wie etwa Rechtsanwalts- oder Gutachterkosten.

Minderung nennt man die Herabsetzung des Kaufpreises. Die Berechnung erfolgt nach der Formel:
geminderter Preis = (wirklicher Wert x vereinbarter Preis) : Wert ohne Mangel. Der Schadensersatz kann etwa in folgenden wichtigen Fällen verlangt werden: Ersatz des Mangelschadens, der an der Sache selbst entsteht (zum Beispiel Reparaturkosten oder Vermögensschäden im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sache); und Schadensersatz wegen Mangelfolgeschäden, die an anderen Rechtsgütern eintreten (zum Beispiel verdorbene Speisen in einer defekten Gefriertruhe). Im zweitgenannten Fall ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ausnahmsweise nicht erforderlich, d. h. der Anspruch kann unmittelbar geltend gemacht werden.

Wann scheiden Gewährleistungsansprüche trotz eines Mangels aus?
Die Gewährleistung entfällt nach dem Gesetz, wenn der Kunde den Fehler bei Abschluss des Vertrages kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht allerdings, wenn Sie als Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.

Wie verjähren Gewährleistungsansprüche?
Die regelmäßige Gewährleistungsfrist beträgt nach neuem Recht zwei Jahre. Dies bedeutet jedoch wie bereits erwähnt nicht, dass die Sache eine entsprechende Haltbarkeit aufweisen muss. Sie haben nur für Fehler einzustehen, die bereits bei der Ablieferung vorlagen. Entsprechende Mängel kann der Kunde innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Der Baustoffhandel haftet davon abweichend in der Regel sogar fünf Jahre. Bei Verträgen mit Endverbrauchern kann die Gewährleistungsfrist für neue Sachen weder durch allgemeine Geschäftsbedingungen noch durch individuelle Vereinbarungen verkürzt werden. Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen hingegen können die Parteien auf ein Jahr beschränken.

Welche Erleichterungen gibt es für Letztverkäufer?
Müssen Sie eine neue Sache wegen eines Mangels zurücknehmen, so können Sie im Rahmen des so genannten Unternehmerrückgriffs auch gegenüber Ihrem Lieferanten zurücktreten, Schadensersatz verlangen oder mindern, ohne zunächst zur Nacherfüllung auffordern zu müssen. Die Mängelansprüche gegenüber dem Lieferanten verjähren wie alle Gewährleistungsansprüche grundsätzlich in zwei Jahre nach Ablieferung. Allerdings tritt die Verjährung frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem Sie die Ansprüche des Kunden erfüllt haben. Sie sollen so vor Risiken geschützt werden, die beispielsweise aus einer Einlagerung der Ware entstehen. Für diese Ablaufhemmung wiederum besteht eine Obergrenze von fünf Jahren.

Ihre eigenen Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) ist heutzutage im geschäftlichen Verkehr allgemein üblich. Insbesondere für gewerbliche Anbieter, gleich ob sie mit Geschäftskunden oder Verbrauchern Verträge abschließen, gehört es gewissermaßen zum „guten Ton“, AGB zugrunde zu legen. Beim Entwurf sowie bei der Verwendung von AGB sind allerdings – auch im eBay-Geschäft – eine Reihe rechtlicher Aspekte zu beachten, deren Vernachlässigung regelmäßig dazu führt, dass Sie sich im Streitfall auf die von Ihnen aufgestellten unwirksamen Vertragsklauseln nicht berufen können und Ihre Geschäfte möglicherweise in dem irrigen Glauben abschließen, es gelten Ihre AGB.

Die folgenden Ausführungen sollen Ihnen deshalb einen Überblick über die Grundstrukturen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der Besonderheiten im eCommerce-Bereich geben.

Bei AGB handelt es sich im Prinzip um normale Vertragsklauseln. Im Unterschied zu individuell ausgehandelten Klauseln ist bei AGB allerdings die Besonderheit zu berücksichtigen, dass sie vorformuliert sind und der Vertragspartner in der Regel keine Möglichkeit hat, auf ihren Inhalt Einfluss zu nehmen. Für solche Klauseln gilt das sog. Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz).

§ 1 AGB-Gesetz definiert den juristischen Begriff der AGB wie folgt: AGB sind „alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.“

Unerheblich ist dabei, ob die Klauseln in die Vertragsurkunde aufgenommen werden oder dieser gesondert beigefügt sind. Ist eine Klausel vorformuliert und wird über sie nicht mehr verhandelt, dann ist die Klausel eine AGB. Unerheblich ist auch, wer die Klauseln vorformuliert hat. Verwender der AGB (und damit an die AGB-rechtlichen Beschränkungen gebunden) ist derjenige, der sie in den Vertrag einführt, der sie also zur Bedingung des Vertragsabschlusses macht. In der Regel wird dies bei eBay-Geschäften der Anbieter sein. Denkbar ist allerdings auch, dass der Kunde selbst (beispielsweise als Anhang zu einer eMail, mit der er seine Bestellung aufgibt) AGB in den Vertrag einführt. In einem solchen Fall muss auch er seine Klauseln am AGB-Gesetz messen lassen.

So werden AGB Vertragsbestandteil
AGB, die eine Vertragspartei üblicherweise verwendet, werden im Verkehr mit Privatkunden nicht automatisch Vertragsinhalt. Sie werden nur dann Teil des Vertrages, wenn dies vereinbart ist. § 2 AGB-Gesetz setzt dazu voraus, dass:

der Anbieter den Kunden in der Regel ausdrücklich auf die Geltung seiner AGB hinweist und
der Kunde die Möglichkeit hat, den Inhalt der AGB in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen.

Bei Einstellung von AGB innerhalb von eBay-Auktionen haben diese Grundsätze folgende praktische Konsequenzen:

Als eBay-Verkäufer müssen Sie vor Vertragsabschluss an deutlich sichtbarer Stelle auf Ihre AGB hinweisen. Dabei sollte der Kunde ohne langes Suchen rechtzeitig vor Abgabe seines Gebotes auf die Geltung der AGB hingewiesen werden.

Die AGB müssen online einsehbar und abrufbar sein. AGB, die der Privatkunde vor Abgabe seines Gebotes innerhalb der Auktion nicht finden und deshalb auch nicht zur Kenntnis nehmen kann, werden grundsätzlich nicht Vertragsbestandteil. AGB müssen daher vollständig einsehbar sein. Nicht ausreichend ist es, wenn sie beispielsweise erst auf einem Lieferschein enthalten sind, da der Vertrag schon zuvor online abgeschlossen worden ist und der Anbieter ihn nachträglich nicht mehr einseitig ändern kann.

Die AGB sollten auch auf dem Bildschirm lesbar sein. AGB-Texte, die in einem winzigen Schriftgrad mit minimalem Zeilenabstand präsentiert werden und auch auf einem eventuellen Ausdruck nur mit der Lupe zu entziffern sind, kann der Kunde nicht in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen. Bislang nicht gerichtlich entschieden ist zwar die Frage, ob es dem Kunden zuzumuten ist, solche AGB herunter zu laden, das Schriftbild zu bearbeiten und anschließend den lesbaren Ausdruck zur Kenntnis zu nehmen. Es spricht aber einiges dafür, dass die Gerichte insbesondere dem Privatkunden ein solch umständliches Verfahren nicht zumuten werden. Um solche Ungewissheiten zu vermeiden, sollte daher ein gut lesbarer Schriftgrad und -typ verwendet werden.

Die AGB sollten nach Möglichkeit so kurz abgefasst sein, dass der Kunde sie ohne größere Schwierigkeiten und mit zumutbarem Zeitaufwand lesen kann. Auch hier liegen derzeit noch keine Urteile vor, welche die Frage, wie umfangreich Online-AGB sein dürfen, abschließend klären. Es sollte daher zur Vorsicht der Grundsatz gelten: je knapper, desto besser. AGB-Klauselwerke bis zu einem Umfang von 2-3 DIN A4-Seiten dürften allerdings insofern nicht zu beanstanden sein.

Erlaubter Inhalt der AGB
Im deutschen Recht gilt das Prinzip der sog. Privatautonomie, d.h. es ist grundsätzlich jedem erlaubt, Verträge mit beliebigem Inhalt abzuschließen. In einer ganzen Reihe von einzelnen Vorschriften hat jedoch der Gesetzgeber inhaltliche Beschränkungen und Verbote des Abweichens von gesetzlichen Regelungen aufgestellt, die bei der Vertragsabfassung zu berücksichtigen sind. Dementsprechend enthält das AGB-Gesetz keinen Katalog „erlaubter“ AGB, sondern umgekehrt Regelungen zu der Frage, welcher Klauselinhalt allgemein verboten und daher rechtlich unwirksam ist. Dabei gilt der Grundsatz, dass AGB den Vertragspartner des Verwenders (d.h. in der Regel den Kunden des eBay-Verkäufers) nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen dürfen (§ 9 AGB-Gesetz). Eine solche unangemessene Benachteiligung liegt beispielsweise dann vor, wenn:

Diese Grundsätze werden für Verträge, an denen (zumindest auch) Nicht-Kaufleute beteiligt sind, in §§ 10, 11 AGB-Gesetz beispielhaft konkretisiert. Dort findet sich ein ganzer Katalog von Klauselinhalten, die in AGB unzulässig sind. Als weitere Grundregel ist zu beachten, dass AGB immer so klar und eindeutig wie möglich formuliert werden. Jede Unklarheit bei der Auslegung einer AGB-Klausel geht zu Lasten des Verwenders, wirkt sich in der Regel also zum Nachteil des eBay-Verkäufers aus, da dieser zumeist Verwender der AGB ist. Die weitere Ausgestaltung der genannten Grundsätze ist dagegen der (sehr umfangreichen) Rechtsprechung im Einzelfall vorbehalten, so dass es mitunter schwierig ist, die Wirksamkeit einer einzelnen AGB-Klausel abschließend zu beurteilen, ohne die einschlägigen Urteile zu Rate zu ziehen. Im Zweifelsfall empfiehlt sich deshalb grundsätzlich eine Überprüfung der erstellten AGB durch
juristische Fachleute.

Beispiele für typische unwirksame AGB-Klauseln

In AGB-Klauselwerken, die in der Geschäftspraxis verwendet werden, finden sich häufig eine ganze Reihe von Klauseln, die eindeutig gegen das AGB-Gesetz verstoßen und oftmals schon Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen
waren. Das liegt typischerweise daran, dass der Verwender nicht hinreichend über den rechtlichen Rahmen der Zulässigkeit von AGB informiert ist und zum Teil der Einfachheit halber Klauseln aus den AGB anderer Anbieter entnimmt und in die eigenen Bedingungen einbaut. Allein die Tatsache, dass unwirksame Klauseln häufig verwendet werden, beseitigt aber deren Unwirksamkeit nicht, da der „gute Glaube“ an die Rechtskonformität von AGB-Klauseln rechtlich keinen Schutz genießt. Typischerweise vorzufindende, aber unwirksame Klauseln sind z.B. die folgenden:

„Gerichtsstand ist Oldenburg“.
Die Klausel ist in dieser Allgemeinheit unwirksam, weil eine Gerichtsstandsvereinbarung unter Beteiligung eines Nicht-Kaufmannes nur in den engen Grenzen des § 38 ZPO zulässig ist.

„Der Verkäufer haftet nicht für Mängel des
gelieferten Kaufsache.“
Die Klausel ist beim Verkauf von Neuware an einen Privatkunden unwirksam, weil der Verkäufer seine gesetzlichen Gewährleistungspflichten in diesem Fall nicht formularmäßig ausschließen darf (§ 11 Nr. 10 AGB-Gesetz).

„Eine Haftung für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen.“
Diese Klausel verstößt regelmäßig gegen § 11 Nr. 7 AGB-Gesetz, da sie auch die Haftung für grob fahrlässig und sogar vorsätzlich verursachte Schäden ausschließen würde.

„Sollte eine der obenstehenden Klauseln unwirksam sein, so verpflichten sich die Parteien, sie durch eine rechtswirksame Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.“
Eine solche sog. Salvatorische Klausel, die dem Kunden die Pflicht aufbürden soll, dem Verwender das Risiko der Unwirksamkeit seiner AGB abzunehmen und sich einer Umdeutung der rechtswidrigen Klausel zu seinen Lasten zu unterwerfen, stellt regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne des § 9 AGB-Gesetz dar.


Folgen bei Verstoß gegen das AGB-Gesetz

Entspricht eine AGB-Klausel nicht den Vorgaben des AGB-Gesetzes, so ist sie unwirksam (§§ 9-11 AGB-Gesetz), d.h. sie wird als nicht existent betrachtet. Der „Rest“ des Vertrages bleibt allerdings in der Regel wirksam mit der Maßgabe, dass an die Stelle der rechtswidrigen Klausel die gesetzliche Regelung tritt (§ 6 AGB-Gesetz).

Wer Klauseln verwendet oder empfiehlt, die mit dem AGB-Gesetz nicht vereinbar sind, kann darüber hinaus insbesondere von verschiedenen Institutionen der Wettbewerbsaufsicht kostenpflichtig – notfalls auch im Klageweg – auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG

Die seit Anfang 2002 verschärfte Impressumspflicht für Telediensteanbieter gemäß § 6 TDG gehört sicher derzeit zu einer der am häufigsten missachteten Vorschriften. Wer sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben hält, muss jederzeit damit rechnen, von Konkurrenten oder Abmahnvereinen abgemahnt zu werden.

Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung trifft nach § 6 Satz 1 TDG alle Anbieter „geschäftsmäßiger Teledienste“. Der Begriff „Teledienst“ ist sehr weit gefasst, so dass im Prinzip jede Internetpräsenz ein Teledienst im Sinne des TDG ist. Der Gesetzgeber spricht in der Gesetzesbegründung davon, dass jede nachhaltige Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht als geschäftsmäßig einzuordnen ist. Lediglich private Gelegenheitsgeschäfte sollen vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden.

Wieder einmal ist sich die Fachwelt nicht einig, ob bei eBay-Auktionen die Impressumspflicht besteht. Es ist daher ratsam, dass eine Impressumspflicht besteht, zumal die nötigen Angaben schnell gemacht sind.

Folgende Angaben müssen Sie in Ihre Artikelbeschreibung aufnehmen, um der Impressumspflicht gerecht zu werden:

1. Name und Anschrift
Zunächst ist der komplette Name bzw. die vollständige Firmenbezeichnung inklusive Rechtsformzusatz anzugeben. Weiterhin müssen Strasse, Hausnummer, Postleitzeitzahl und Ort angegeben werden. Die Angabe einer Postfachs genügt nicht. Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen ist der Sitz anzugeben.

2.  Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme
Dies sind Telefonnummer, Faxnummer, und Email-Adresse. Verfügen Sie z.B. über keine Faxnummer, so muss diese natürlich nicht angegeben werden.

3. Angabe des Vertretungsberechtigten
Bei juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Personenzusammenschlüssen ist die Angabe des Vertretungsberechtigten erforderlich. Das sind in der Regel Sie selbst.

4. Angabe der Aufsichtsbehörde
Bedarf die Tätigkeit des Anbieters der behördlichen Zulassung, so ist die zuständige Aufsichtsbehörde nebst Kontaktdaten aufzuführen. Das dürfte auf Sie nicht zutreffen, sofern Sie mit „normalen“ Waren handeln.

5. Register und Registernummer
Sind Sie im Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen, so ist das entsprechende Register zu benennen und die Registernummer anzugeben.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Soweit vorhanden muss auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden.

Zusätzliche Pflichten für besondere Berufsgruppen
Ist der Anbieter ein Angehöriger eines Freien Berufes, bei dem die Berufsausübung geregelt oder die Berufsbezeichnung geschützt ist (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Zahnärzte, Architekten, beratende Ingenieure etc.), so sind zusätzlich die Berufsbezeichnung und der Staat, in dem diese verliehen wurde, anzugeben. Als normaler Händler sind Sie von dieser Pflicht-Angabe i.d.R. nicht betroffen.

6. Weitere Angaben
Sofern aufgrund anderer Vorschriften weitere Informationspflichten bestehen, müssen auch diese erfüllt werden. Für Sie als Händler bestehen jedoch neben den oben Genannten regelmäßig keine weiteren Pflichtangaben. Auch Ihre Steuernummer müssen Sie nicht angeben.

Die Informationen müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes leicht erkennbar. Eine explizite Bezeichnung der Pflichtangaben als „Impressum“ oder „Anbieterkennzeich-nung nach § 6 TDG“ ist daher nicht erforderlich.

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