Steuern

Die steuerlichen Konsequenzen aus Ihrer eBay-Tätigkeit hängen zum Teil davon ab, welche Rechtsform Sie für Ihr Unternehmen wählen. Dabei ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Einzelunternehmer und Personengesellschaft (GbR, OHG oder KG) auf der einen Seite sowie Kapitalgesellschaft (i.d.R. GmbH) auf der anderen Seite.

Eine generelle Aussage, welche Rechtsform steuerlich am günstigsten ist, ist nicht möglich. In den folgenden Kapiteln erhalten Sie einen kurzen Überblick über die wichtigsten Unterschiede bei der steuerrechtlichen Behandlung der verschiedenen Rechtsformen gewerblicher Unternehmen.

Wenn Sie für Ihr konkretes Vorhaben feststellen möchten, welche die steuerlich günstigste Rechtsform ist, sollten Sie einen Steuerberater hinzuziehen. Allerdings sollte die steuerliche Beurteilung nicht allein ausschlaggebend für die Rechtsformwahl sein. Andere Kriterien, wie z.B. Haftungsbeschränkung, Finanzierungsbedarf, Möglichkeiten zur Kapitalbeschaffung, sollten ebenfalls bei der Entscheidung berücksichtigt werden (vgl. Kapitel 3).

Im Normalfall beginnen eBay Powerseller als Einzelunternehmer. Treten dann nach einigen Jahren besondere steuerliche Aspekte in den Vordergrund oder sind erhebliche Haftungsrisiken zu befürchten, kann das Einzelunternehmen ohne steuerliche Nachteile beispielsweise in eine GmbH umgewandelt werden. Sollten Sie Ihre eBay-Tätigkeit gleich als Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft beginnen wollen, ist eine fachliche Beratung durch einen Steuerberater, Rechtsanwalt und/oder Unternehmensberater zu empfehlen.

Die wesentlichen Steuerarten werden im Folgenden erläutert.

Umsatzsteuer

Umsätze, die Sie im Rahmen Ihres Unternehmens ausführen, unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer. Bei Warenlieferungen und Dienstleistungen (sonstige Leistungen), die Sie erbringen und Ihrem Kunden berechnen, müssen Sie also berücksichtigen, dass Sie vom Rechnungsbetrag Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen (Kleinunternehmer, deren Jahresumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro (jeweils inklusive Umsatzsteuer!) voraussichtlich nicht übersteigen wird, können die sog. „Kleinunternehmer-Regelung“ in Anspruch nehmen; in diesem Fall brauchen Sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, Ihnen geht allerdings auch der Vorsteuerabzug verloren; vgl. unten).

Das Umsatzsteuergesetz kennt zwei Steuersätze: Den allgemeinen Steuersatz von 16 Prozent und den ermäßigten von 7 Prozent. Die meisten Umsätze unterliegen dem allgemeinen Steuersatz von 16 Prozent. Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent wird insbesondere auf die Liefe-rung von fast allen Lebensmitteln – ausgenommen Getränke und Gaststättenumsätze – angewandt. Außerdem gilt er z.B. für den Personennahverkehr, für die Umsätze von Büchern, Zeitungen und von bestimmten Kunstgegenständen.

Bsp.: Ein eBay-Mitglied ersteigert bei Ihnen ein Produkt zum Preis von 50 Euro (ohne Porto- und Verpackungskosten). Von diesen 50 Euro müssen 6,90 EUR Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Rechnungen
Wenn Sie Ihre Ware bei eBay verkaufen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind Sie berechtigt und – soweit Sie die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführen – auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen die folgenden Angaben enthalten:

  1. Ihren Namen und Anschrift,
  2. Name und Anschrift des Kunden,
  3. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Waren,
  4. Ausstellungsdatum,
  5. fortlaufende Rechnungsnummer,
  6. das Entgelt (Nettobetrag ohne Umsatzsteuer) für die Lieferung oder Dienstleistung,
  7. den auf das Entgelt entfallenden Umsatzsteuerbetrag sowie den angewandten Umsatzsteuersatz und
  8. die Steuernummer bzw. Umsatzsteueridentifikationsnummer.

Für Rechnungen, deren Gesamtbetrag 100 Euro nicht übersteigt (Kleinbetragsrechnungen), gelten Erleichterungen. Solche Rechnungen müssen in den o.g. Fällen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Ihren Namen und Anschrift,
  2. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Ware oder Art und Umfang der Dienstleistung,
  3. das Entgelt (Nettobetrag ohne Umsatzsteuer) und den Steuerbetrag für die Lieferung oder Dienstleistung in einer Summe,
  4. den Umsatzsteuersatz.

Vorsteuerabzug
Haben Sie für Ihr eBay-Unternehmen bei anderen Unternehmern Waren eingekauft bzw. von anderen Unternehmern Dienstleistungen in Anspruch genommen, können Sie grundsätzlich die in den Rechnungen dieser Unternehmer gesondert, d.h., offen ausgewiesene Umsatzsteuer (= Vorsteuer), vom Finanzamt zurückfordern. Dies geschieht in der Weise, dass Sie in der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung (das sind die Formulare, die Sie für Umsatzsteuerzwecke ausfüllen und bei Ihrem Finanzamt einreichen müssen) diese Vorsteuerbe-träge von der Umsatzsteuer abziehen, die Sie für Ihre eigenen Umsätze schulden (Vorsteuerabzug). Sie brauchen dann nur die verbleibende Differenz, die sogenannte Zahllast, an Ihr Finanzamt abführen.

Bsp.: Ein eBay-Mitglied ersteigert bei Ihnen ein Produkt zum Preis von 50 Euro (ohne Porto- und Verpackungskosten). Von diesen 50 Euro müssen 6,90 EUR Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Sie selbst haben dieses Produkt bei einem anderen Unternehmen für 20 Euro zzgl. Umsatzsteuer (16% von 20 Euro = 3,20 EUR) erworben. Damit haben Sie Vorsteuer i.H.v. 3,20 Euro gezahlt und Umsatzsteuer i.H.v. 6,90 Euro eingenommen. Sie müssen also an das Finanzamt 3,70 Euro abführen.

Für den Vorsteuerabzug ist es erforderlich, dass der Umsatzsteuerbetrag in der betreffenden Rechnung gesondert, d.h. offen ausgewiesen ist; bei Rechnungen über Kleinbeträge, das sind Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 100 EURO, ist es ausreichend, wenn der Umsatzsteuersatz angegeben ist, so dass Sie den Vorsteuerbetrag selbst ermitteln können. Achten Sie deshalb immer darauf, dass Sie eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten.

Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer
Sie sind verpflichtet, bis zum 10. Tag bzw. – unter Berücksichtigung der fünftägigen Schonfrist – bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums (Kalendermonat; Einzelheiten s.u.) eine Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt abzugeben; in dieser Voranmeldung berechnen Sie die Umsatzsteuerzahllast (Vorauszahlung) für den Voranmeldungszeitraum selbst.

Gleichzeitig mit der Abgabe der Umsatzsteuer-Voran-meldung müssen Sie die Vorauszahlung an das Finanzamt abführen. Geben Sie die Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu spät ab, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden; zahlen Sie die errechnete Zahllast zu spät, entstehen Säumniszuschläge. Sollten Sie Schwierigkeiten mit der Einhaltung der vorgenannten Fristen haben, können Sie beim Finanzamt eine Dauerfristverlängerung beantragen. Dann haben Sie einen Monat länger Zeit. Wenn Sie die Erstattung eines Umsatzsteuer-Guthabens erwarten, empfiehlt es sich, die Vorsteuerbeträge durch Rechnungs-kopien nachzuweisen und sonstige Gründe, die zur Erstat-tung führen (z.B. keine Umsätze), zu erläutern. Die gleichzeitige Einreichung mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung vermeidet Rückfragen und führt zu einer schnelleren Erstattung.

Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres müssen Sie in jedem Fall eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Hierfür gelten die gesetzlichen Abgabefristen. Grundsätzlich ist die Erklärung bis zum 31.5. des folgenden Jahres abzugeben. Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung ist – wie die Um-satzsteuer-Voranmeldung – eine Steueranmeldung, so dass Sie die Umsatzsteuer-Zahllast bzw. das Umsatzsteuer-Guthaben selbst errechnen müssen. Bereits geleistete Vorauszahlungen aufgrund Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldungen werden angerechnet. Eine errechnete Abschlusszahlung ist einen Monat nach dem Eingang der Umsatzsteuer-Jahreserklärung beim Finanzamt fällig.

Kleinunternehmer-Regelung
Überschreitet Ihr (ggf. hochgerechneter) Jahresumsatz einschl. möglicher Umsatzsteuer im Gründungsjahr voraussichtlich nicht 16.620 Euro, dann können Sie die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. In diesem Fall brauchen Sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen; Sie können aber auch keine Vorsteuern geltend machen.

Beachten Sie bitte, dass Sie bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung weder Umsatzsteuerbetrag noch Umsatzsteuersatz in Ihren Rechnungen ausweisen dürfen. In den Folgejahren können Sie Kleinunternehmer bleiben, wenn Ihr tatsächlicher Gesamtumsatz im jeweiligen Vorjahr nicht größer als 16.620 EURO war. Als zusätzliche Voraussetzung darf Ihr voraussichtlicher Gesamtumsatz des betreffenden laufenden Jahres 50.000 EURO nicht übersteigen.

Da die Kleinunternehmerregelung den Vorsteuerabzug untersagt, kann sie sich u.U. (z.B. bei größeren Investitionen mit einem zu erwartenden Vorsteuerüberschuss) ungünstig auswirken. Es ist daher möglich, zur Regelbesteuerung zu optieren, d.h., auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten und die normale Besteuerung – mit Vorsteuerabzug – zu wählen. Eine entsprechende Option, die Sie z.B. dadurch zum Ausdruck bringen, dass Sie in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer offen ausweisen, bindet Sie allerdings für fünf Jahre.

Gewerbesteuer

Der gewerbliche Gewinn unterliegt der Gewerbesteuer. Für Einzelunternehmer gilt – ebenso wie für Personengesellschaften, nicht aber für Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) – ein Freibetrag in Höhe von 24.500 EURO, d.h., Gewerbesteuer fällt erst an, wenn Ihr Gewinn bzw. Gewerbeertrag 24.500 EURO übersteigt. In der Zone von 24.500 bis 72.500 EURO Gewinn gelten – im Vergleich zur GmbH – Ermäßigungen (die Gewerbesteuer-Messzahlen sind in Stufen von je 12.000 EURO von 1 % bis 5 % gestaffelt).

Da die Gewerbesteuer eine kommunale Steuer mit einem eigenen Hebesatzrecht der Gemeinde ist, variiert ihre Höhe von Gemeinde zu Gemeinde. Die Gewerbesteuer kann im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebsausgabe abgezogen werd

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