Was ist die “Firma”?

„In welcher Firma arbeiten Sie?“ Diese Frage wird wohl täglich tausendmal gestellt. Dabei macht Sie genau ge-nommen keinen Sinn, da man nicht in einer Firma arbeiten kann. Bei der Firma handelt es sich nämlich um den Namen, unter den ein Unternehmen nach außen auftritt (firmiert). Verwechseln Sie also nicht die Firma mit dem Unternehmen.

Das Recht, eine Firma als Name des Unternehmens zu führen, steht nur Kaufleuten zu. Kaufmann ist nach § 1 HGB jeder Gewerbetreibende, es sei denn das Unternehmen erfordert nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Ist letzteres der Fall, so ist der Gewerbetreibende (Kleingewerbetreibende, KGT) vor dem Gesetz Nichtkaufmann. Die Grenze ist nicht leicht zu ziehen. Anhaltspunkte sind: Gar keine oder jedenfalls nur wenige Beschäftigte, keine Niederlassungen und kleine Geschäftsräume, geringe Anzahl von Geschäftsbeziehungen und Geschäftsvorfällen, niedrige Jahresumsätze, geringe Kapitalausstattung, Nichtvorhandensein von Kredit- und Wechselgeschäft, kleines Sortiment bzw. nur geringes Waren- oder Dienstleistungsspektrum.

Während Kleingewerbetreibende die Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit lediglich bei der Gewerbemeldestelle der zuständigen Stadtverwaltung anmelden müssen und über eine mögliche, aber freiwillige Eintragung ins Handelsregister jederzeit selbst entscheiden können, haben Kaufleute ihr Unternehmen zur Eintragung in das Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts anzumelden.

Die Vorschriften über die Firmenbildung wurden für alle Rechtsformen weitgehend vereinheitlicht.

Zulässig sind: – nach freier Wahl – Personen-, Sach-, Misch- und Fantasiefirmen, solange sie die folgenden drei Kriterien erfüllen:

Die Firma muss Unterscheidungskraft besitzen und damit einhergehend kennzeichnend wirken.  Aus ihr muss das Gesellschaftsverhältnis (die Rechtsform) ersichtlich werden. Die Haftungsverhältnisse müssen offengelegt werden.

Um die beiden letztgenannten Sicherheitserfordernisse zu erfüllen, müssen nunmehr alle Kaufleute der Firma den jeweiligen Rechtsformzusatz beifügen. Rechtsformzusätze sind

Bei der Eintragung der Firma in das Handelsregister wird nicht überprüft, ob von dritter Seite gegen die Firmenbezeichnung wettbewerbs-, marken- oder namensrechtliche Einwendungen erhoben werden können. Wenn Fantasiebezeichnungen oder nicht geschützte Handelsmarken als Firmenbestandteile verwendet werden, empfiehlt es sich, durch Einsichtnahme in Markenlexika, Branchenadressbücher oder Datenbankrecherchen, das Risiko, die Firma ändern zu müssen, zu verringern, allerdings kann dies nie zu 100 % ausgeschlossen werden.

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