Die innergemeinschaftliche Lieferung – ist sie umsatzsteuerfrei?

Januar 4, 2021
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Generell erklärt: Nein. Es gibt keine Lieferungen, die von der Erwerbsbesteuerung ausgenommen sind. Damit Lieferungen über Landesgrenzen hinweg allerdings nicht doppelt besteuert werden, profitieren die Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einigen Regelungen, die den Lieferanten innerhalb der Gemeinschaft von der Umsatzsteuer befreien. Dazu müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein, die wir dir im Folgenden erläutern.

Was ist eine innergemeinschaftliche Lieferung?

Immer weniger Unternehmen sind ausschließlich in Deutschland aktiv. Viele weiten ihre Produktion auf andere Länder aus oder liefern Produkte an ausländische Unternehmen. Zum Beispiel ein Schuhhersteller in Italien, an den Gummisohlen aus deutscher Produktion geliefert werden. Innerhalb der EU wird dieser Vorgang als innergemeinschaftliche Lieferung bezeichnet.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Umsatzsteuer für die innergemeinschaftliche Lieferung in Deutschland entfallen. Das heißt, dass der deutsche Lieferant von Gummisohlen auf seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen muss, weil der italienische Schuhhersteller in seinem Land bereits die Erwerbssteuer auf die Ware zahlt. Gleichermaßen gilt dies für den italienischen Schuhhersteller, wenn er etwa als Unternehmer für eine innergemeinschaftliche Lieferung in einem anderen EU-Staat auftritt.

Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung in Deutschland

Jede innergemeinschaftliche Lieferung muss vom Unternehmer daraufhin geprüft werden, ob sie in Deutschland umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig ist. Ist das der Fall – und soll die Ware in einen anderen EU-Mitgliedstaat geliefert werden – kann die innergemeinschaftliche Lieferung nach Erfüllung folgender vier Kriterien von der Steuer befreit werden:

  • Der gelieferte Gegenstand ist im anderen EU-Mitgliedstaat angelangt.
  • Der Erwerber ist ein Unternehmer, der in seinem Land bereits Umsatzsteuer zahlt. Als Nachweis dafür gilt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Kunden.
  • Der Kunde hat die Ware nicht für private Zwecke, sondern für sein Unternehmen gekauft.
  • Der Erwerb der Lieferungen wird in dem anderen EU-Mitgliedstaat besteuert.

Eine innergemeinschaftliche Lieferung, die in Deutschland als steuerfrei gilt, liegt nur dann vor, wenn alle Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind und vom Lieferant nachgewiesen werden können. Nur dann darf er eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen.

Diese Regelung gilt grundsätzlich auch, wenn die Ware nicht direkt in das andere EU-Land gelangt, sondern vorher noch bearbeitet oder verarbeitet wurde. Verpackungen, Transport oder auch die Versicherung der Waren sind als sogenannte Nebenleistungen ebenfalls umsatzsteuerfrei.

Die Aufgaben des Lieferanten

Eine innergemeinschaftliche Lieferung nimmt den leistenden Unternehmer in die Pflicht. Denn es ist seine Aufgabe, auf Nummer Sicher zu gehen und seinen Kunden zu überprüfen: Er muss den Finanzbehörden die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachweisen. Das sind seine Beleg- und buchmäßigen Nachweis-Pflichten. Dazu gehören:

  • Der Nachweis, dass die Ware tatsächlich im anderen EU-Mitgliedstaat angekommen ist – Die sogenannte Gelangensbestätigung, die unter anderem Name, Anschrift und Unterschrift des Abnehmers, die Menge der Ware, sowie das Datum des Erhalts verzeichnet.
  • Belege wie die Spediteurbescheinigung, der Frachtbrief oder das Versendungsprotokoll.
  • Buchmäßiger Nachweis der Gültigkeit der USt-IdNr. des Kunden. Eine offizielle Bestätigung kann jederzeit online beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholt werden.
  • Beachtung der Anforderungen an die Rechnung für eine innergemeinschaftliche Lieferung, die neben den üblichen Pflichtangaben sowohl die USt-IdNr. des Lieferanten als auch die des Kunden, als auch einen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Beförderung enthalten muss. Das ist zum Beispiel der Vermerk “innergemeinschaftliche Lieferung”.

Hinzu kommt, dass der Lieferant aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen seine Rechnung auf Eurobeträge umstellen muss, falls er üblicherweise in einer ausländischen Währung abrechnet. In der Regel wird dies unter Anwendung der Durchschnittskurse, die das Bundesfinanzministerium monatlich veröffentlicht, abgewickelt. Auf Antrag und Genehmigung durch die Behörden hin können auch Tageskurse dafür verwendet werden.

Gibt es eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, liegen auch die Erklärungs- und Meldepflichten beim Lieferanten. Das heißt, dass er seine Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie die Umsatzsteuererklärung für die innergemeinschaftliche Lieferung gesondert angeben muss. Auch die Zusammenfassende Meldung muss in diesem Bereich für jeden Kunden gesondert abgeliefert werden.

Die Steuerbefreiungen von innergemeinschaftlichen Lieferungen schließen nach § 15 UStG den Vorsteuerabzug nicht aus. Das heißt, der Lieferant darf Umsatzsteuerbeträge, die ihm in diesem Zusammenhang berechnet wurden, als Vorsteuer abziehen.

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