Körperschaftsteuer berechnen – so gehst du vor!

Februar 15, 2023
Lesezeit: 5 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Als Unternehmer bist du bereits mit vielen Steuerarten in Kontakt gekommen – Umsatzsteuer, Vorsteuer oder auch Lohnsteuer. Je nachdem, welche Unternehmensform du gewählt hast, solltest du auch prüfen, ob für dich die Körperschaftsteuer relevant ist. Hast du bereits von dieser Steuerart gehört und weißt, was das ist? Weißt du, wie man sie berechnet oder ob du sogar von ihr befreit bist? Erfahre in unserem Artikel alles Wichtige zum Thema Körperschaftsteuer.

Was genau ist die Körperschaftsteuer überhaupt?

Die Körperschaftsteuer (KSt) ist eine Ertragssteuer. Sie bemisst sich an der Höhe des Gewinns von bestimmten juristischen Personen, beispielsweise Kapitalgesellschaften (GmbH und AG), Genossenschaften, Vereinen oder Stiftungen. Außerdem ist sie eine direkte Steuer, das heißt dein Unternehmen ist gleichzeitig Steuerträger und Steuerschuldner.

In diesen Fällen bist du von der Steuer befreit

Das Körperschaftsteuergesetz (KStG) regelt, wer alles von der Körperschaftsteuer betroffen ist. Denn wie immer gibt es auch hier Ausnahmen. Das KStG unterscheidet noch nach beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen und sogar gänzlich von der Körperschaftsteuer befreiten Einrichtungen:

beschränkt Körperschaftsteuerpflichtig (§2 KStG)

Ausländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, deren Sitz und Geschäftsleitung nicht in Deutschland liegen, sind nur mit dem Teil der inländischen Einkünfte körperschaftsteuerpflichtig.

von der Körperschaftsteuer befreit (§5 KStG)

Folgende gemeinnützige und mildtätige oder kirchliche Körperschaften und sonstige Einrichtungen sind von der Körperschaftsteuer befreit:

  • Unternehmen des Bundes
  • Politische Parteien
  • Sozialkassen
  • Berufsverbände
  • Öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen
  • Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen
  • Freiberufler
  • Personengesellschaften
  • Kleinunternehmer
  • Juristische Personen, die einen Freibetrag genießen

Die Unterschiede von Einkommens- und Körperschaftsteuer

Der Hauptunterschied zwischen Einkommenssteuer und Körperschaftsteuer besteht beim Steuerschuldner. Während die KSt bei juristischen Personen anfällt, kommt die Einkommenssteuer bei natürlichen Personen zum Tragen, beispielsweise bei Freiberuflern oder Personengesellschaften.

Für sich allein betrachtet, ist die Körperschaftsteuer mit einem Satz von 15% auch niedriger als die Einkommenssteuer. Wenn du allerdings zur Zahlung der Körperschaftsteuer verpflichtet bist, fallen noch weitere Ertragssteuern wie Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag an – somit besteht dann kaum noch ein Unterschied zur Einkommenssteuer.

So lässt sich die Körperschaftsteuer bezahlen

Für die Körperschaftsteuer musst du analog zur Einkommenssteuer quartalsweise Abschläge bezahlen. Diese werden gemäß dem §37 Einkommensteuergesetz (EStG) jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember des Jahres fällig. Wir empfehlen dir hier, einen Lastschrifteinzug an das Finanzamt zu erteilen, damit kannst du die Zahlung nicht vergessen und du sparst dir Säumniszuschläge.

Deine Körperschaftsteuererklärung für das Geschäftsjahr musst du nach der Erstellung deines Jahresabschlusses und der damit verbundenen Erstellung deiner Steuerbilanz beim Finanzamt einreichen. Hierfür gibt es folgende Fristen:

  • bei selbstständiger Einreichung bis zum 31. Juli des Folgejahres
  • bei Einreichung durch den Steuerberater bis Ende Februar des übernächsten Jahres

Im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes des Bundes wurde die Abgabefrist der Körperschaftsteuererklärung für die Geschäftsjahre 2020 bis 2023 sogar verlängert:

Wenn du deine Körperschaftsteuererklärung selbst erstellst und abgibst

  • 2020: bis 31.10.2021
  • 2021: bis 31.10.2022
  • 2022: bis 02.10.2023
  • 2023: bis 02.09.2024

Wenn du deine Körperschaftsteuererklärung durch einen Steuerberater erstellen und abgeben lässt

  • 2020: bis 31.08.2022
  • 2021: bis 31.08.2023
  • 2022: bis 31.07.2024
  • 2023: bis 02.06.2025

→ Ab den Geschäftsjahr 2024 gelten wieder die vorherigen Fristen.

Achtung: Das Finanzamt akzeptiert bei der Körperschaftsteuer nur noch die Einreichung in elektronischer Form!

In diesen Fällen wird Körperschaftsteuer erstattet

Die Körperschaftsteuer für das Folgejahr wird mittels deines steuerlichen Gewinns aus dem laufenden Geschäftsjahr berechnet. Wenn du also in einem Jahr einen hohen Gewinn erzielst, wirst du im nächsten Jahr entsprechend höhere Abschläge zahlen müssen. Hast du nun aber im Folgejahr einen geringeren Gewinn, hast du zu hohe Vorauszahlungen für die Körperschaftsteuer entrichtet. Durch deine Steuererklärung wird dies bestätigt und du erhältst den zu viel gezahlten Betrag automatisch vom Finanzamt auf dein Konto zurück.

Unser Rechenbeispiel zur steuerlichen Berechnung

Um die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer zu erhalten, musst du deinen zu versteuernden Gewinn ausrechnen. Aber Achtung: Dieser entspricht nicht deiner gebuchten Handelsbilanz, sondern du musst deine Steuerbilanz ermitteln. Hierfür gibt es im EStG je nach Bilanzposition unterschiedliche Vorschriften, beispielsweise die §§6 und 7 EStG.

Wenn du deine Steuerbilanz vervollständigt hast, erfolgen nach dem KStG noch Kürzungen oder Hinzurechnungen (§§9 und 10 KStG) bei deinem steuerlichen Gewinn. Ein besonderes Augenmerk solltest du dabei auf folgende Punkte legen:

verdeckte Gewinnausschüttung

Du darfst das Einkommen deines Unternehmens nicht durch eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) oder durch verdeckte Einlagen beeinflussen, da diese dein Kapital und somit die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer verzerren. Beispiele für eine vGA sind ein überhöhtes Geschäftsführergehalt (wenn dieser gleichzeitig Gesellschafter ist) oder die Zahlung einer überhöhten Miete, wenn das Objekt einem Gesellschafter gehört. Eine verdeckte Einlage entsteht, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer auf sein Gehalt oder auf die Rückzahlung eines von ihm an die GmbH gewährten Kredites verzichtet.

Einkünfte aus Beteiligung

Wenn dein Unternehmen durch eine Veräußerung von Anteilen an anderen Körperschaften Dividenden und Gewinne erzielt, werden diese nur mit einem pauschalen Anteil von fünf Prozent angesetzt. Davon ausgenommen sind Dividenden aus Streubesitz (mit einer Beteiligung von unter zehn Prozent).

Zinsaufwendungen

Der Abzug von Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben ist begrenzt.

Übertragung von Anteilen

Wenn du Anteile an einer Körperschaft überträgst, geht deinem Unternehmen ein eventuell vorhandener steuerlicher Verlustvortrag je nach prozentualem Verhältnis entweder anteilig oder komplett verloren.

Freibetrag

Bestimmte landwirtschaftliche Genossenschaften und Vereine können bei der Körperschaftsteuer einen Freibetrag in Höhe von 15.000 Euro geltend machen. Wenn du einen Verein hast, der keinen Gewinn ausschüttet, gilt ein Freibetrag von 5.000 Euro – sollte dein Gewinn niedriger sein, dann maximal bis zu dessen Höhe. Durch den Abzug des Freibetrags darfst du keine Verluste generieren.

Das Schema zur Berechnung des zu versteuernden Gewinnes sieht wie folgt aus:

Ergebnis der Handelsbilanz
± bilanzsteuerliche und einkommensteuerliche Korrekturen (können auch außerhalb der Bilanz erfolgen)
= zu versteuernder Gewinn (Steuerbilanz)
+ nicht abziehbare Aufwendungen
+ verdeckte Gewinnausschüttungen
- verdeckte Einlagen
- Ergebnisse aus ausländischen Beteiligungen
- abziehbare Spenden
= Einkommen vor Verlustabzug
- Verlustabzug (falls vorhanden)
= zu versteuerndes Einkommen

Und nun zu unserem Rechenbeispiel:

Die XY-GmbH hat im Jahr 2022 einen handelsrechtlichen Jahresüberschuss von 500.000 € erzielt. Alleingesellschafter der XY-GmbH ist Herr Meier. Im Jahresüberschuss sind erfolgswirksam enthalten:

  • Bewirtungsausgaben in Höhe von 1.000 €
  • Vergütungen für den Aufsichtsrat: 20.000 €
  • KSt-Vorauszahlungen für 2022: 100.000 €
  • das laufende Geschäftsführergehalt für Herrn Meier: 140.000 € → angemessen wären lediglich 100.000 €
  • Da das Jahr 2022 besonders gut verlief, erhält Herr Meier im Dezember ausnahmsweise eine angemessene Tantieme von 30.000 €. Eine im Voraus abgeschlossene Vereinbarung bestand diesbezüglich nicht.

Lösung:

Ergebnis der Handelsbilanz500.000,00 €
außerbilanzielle Korrektur
Bewirtung nur zu 70% absetzbar+ 300 €
Ergebnis Steuerbilanz500.300,00 €
§10 Nr. 4 KStG 50% der Aufsichtsratsvergütungnicht abziehbar+ 10.000,00 €
VGA gem. §8 Abs. 3 Satz 2 KStG
Geschäftsführergehalt war nicht angemessen+ 40.000,00 €
Tantieme nicht vereinbart+ 30.000,00 €
§10 Nr. 2 KStG
KSt-Vorauszahlungen sind nicht abziehbar+ 100.000,00 €
Zu versteuerndes Einkommen680.300,00 €
KSt gem. § 23 Abs. 1 KStG: 15%102.045,00 €
Abzüglich geleisteter Vorauszahlung- 100.000,00 €
KSt-Nachzahlung2.045,00 €

Praktische Tipps zur Verbuchung der Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer wird aus deinem Unternehmensgewinn bezahlt und stellt somit keinen gewinnmindernden Aufwand dar (im Rechenbeispiel siehst du, dass diese später deinem zu versteuernden Einkommen wieder hinzu gerechnet wird). Dennoch musst du deinen Steueraufwand erst einmal in deiner Gewinn- und Verlustrechnung unter den Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ verbuchen:

  • Buchung des Steueraufwandes: Körperschaftsteuer an Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt

Im Rahmen deines Jahresabschlusses musst du dir ausrechnen, ob es zu einer Nachzahlung oder einer Erstattung von Körperschaftsteuer kommt. Bei einer zu erwartenden Nachzahlung musst du die Steuerschuld unter deinen Steuerrückstellungen bilanzieren, bei einer Erstattung stellst du eine Forderung an das Finanzamt ein.

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Die Körperschaftsteuer ist eine Art Einkommenssteuer auf den zu versteuernden Gewinn bestimmter juristischer Personen und hat immer einen Steuersatz von 15%. An die KSt gekoppelt ist immer der Solidaritätszuschlag mit einer Höhe von 5,5% der abzuführenden Körperschaftsteuer. Zusätzlich kommt noch die Gewerbesteuer hinzu – der Messbetrag hat eine Höhe von 3,5% zzgl. dem Hebesatz, welcher je nach Gemeinde variiert.

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